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Welche Kündigungsmöglichkeiten gibt es in der Gewässerschadenhaftpflicht?

Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für die Dauer von mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung beendet werden.

  1. Ordentliche Kündigung:
    Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf gekündigt wird.
  2. Außerordentliche Kündigung:
    • bei Prämienerhöhung:
      Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)

      Sonderregelungen:
      Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
      Die Prämie muss sich um mehr als 10% gegenüber dem Vorjahr bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mehr als 20% erhöht haben.

      Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:
      Die Prämie muss sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw. um mehr als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.

      Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
      Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.
    • im Schadensfall:
      Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens des Versicherers gekündigt werden.

      Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss mit einer Frist von 1 Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.

Tipp

Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.

(Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers)


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