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Pferdeanhänger Versicherung / Pferdetrailer

Schützen Sie sich als Halter eines Pferdeanhängers vor finanziellen Risiken und versichern Sie Ihren Pferdeanhänger.



Die Kfz-Haftpflicht für Pferdeanhänger und Trailer ist in der Regel eine Pflichtversicherung. Ein Fahrzeug kann somit nur angemeldet werden, wenn eine Anhänger-Haftpflicht abgeschlossen wird.

Eine Ausnahme gibt es bei nichtversicherungspflichtigen Pferdeanhänger für Tiere die Sportzwecken dienen. Jedoch ist es sehr empfehlenswert die sogenannten Pferde-Anhänger Haftpflicht zu versichern, da die Prämien für diese Versicherung sehr gering sind.

Eine Kfz-Kasko-Versicherung kann für einen Pferdeanhänger auch sinnvoll sein . Man unterscheidet hier zwischen Vollkasko- und Teilkasko-Versicherung für Pferdeanänger.

Die Teilkasko Versicherung für Pferdeanhänger zahlt bei Diebstahlschäden, bei Glasbruch oder falls Ihr Fahrzeug einen Brandschaden erleidet. Auch Wildunfälle fallen unter die Teilkasko-Versicherung.

Die Vollkasko Versicherung für Pferdeanhänger zahlt zusätzlich auch bei Sachschäden am Fahrzeug, welche durch Ihr Verschulden zustande kamen.

Bei neuen Pferdeanhänger ist zumindest in den ersten Jahren (je nach späterem Wertverlust) eine Vollkasko-Versicherung sinnvoll.


  • BBB-Deckung / Kasko-Extra (KEX)

    Brems-Betriebs- und Bruchschäden sind kein Bestandteil einer normalen Vollkasko, können aber bei vielen als Zusatzdeckung zur Vollkasko hinzu beantragt werden.

    Schadenbeispiele

    • Bremsschaden
      Wenn das Fahrzeug abgebremst wird und unmittelbar dadurch ein Schaden am Fahrzeug selbst entsteht.

      Beispiele:

      • Bei einer Vollbremsung verrutscht die Ladung und durchschlägt die Heckscheibe.
      • Das Reifenprofi l wird in Folge einer Vollbremsung abgeplattet.
      • Sicherheitsgurte werden bei einer Vollbremsung überdehnt.

    • Betriebsschaden
      Betriebsschäden sind Schäden, welche durch Bedienungsfehler oder Materialfehler entstehen.

      Beispiele:

      • Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
      • Aufspringen der Motorhaube oder der Anhängertür während der Fahrt, weil die Verriegelung nicht vollständig eingerastet war.
      • Ein Reifen platzt und beschädig das Fahrzeug.

    • Bruchschaden
      In der KEX sind reine Bruchschäden ohne Einwirkung von außen (Dauer-/Ermüdungsbruch) versichert. Sie beruhen auf Materialfehlern, Überbeanspruchung oder aber der natürlichen Abnutzung.

      Beispiele:

      • Das Fahrzeug wird überladen und dadurch kommt es zu einem Achsbruch.
      • Die Radaufhängung bricht aufgrund eines Materialfehlers außerhalb der Garantie .


    Der KEX-Schaden muss unvorhersehbar und plötzlich eingetreten sein.

    • Das Ereignis muss plötzlich auf das Fahrzeug einwirken. Das ist der Fall, wenn sich das Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraumes abspielt, unerwartet und unvorhersehbar wirkt und daher unentrinnbar ist.
    • Vorhersehbar ist ein Schaden, wenn z. B. der VN eine gebotene Reparatur unterlässt, unabhängig davon, aus welchem Grunde diese erforderlich wurde. Auch (erkannte oder grob fahrlässig nicht erkannte) Konstruktionsfehler können die Reparaturbedürftigkeit begründen, wenn sie sich durch eine Reparatur beheben lassen.
  • Innere Betriebsschäden

    Der Schutz der Zusatzdeckung für Innere Betriebsschäden ist eine Zusatzdeckung zur Kasko: Versichert sind unvorhergesehene und plötzlich eintretende Betriebsschäden an Motor und Getriebe, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen. Dazu zählen z. B. Schäden aufgrund von Bedienungsfehlern (z. B. Betankung mit falscher Kraftstoffsorte, Fehlschaltung des Getriebes)..

    Was ist versichert?
    Zum Getriebe gehörende Teile:

    • Anlasser,
    • Aufladesysteme (z. B. Kompressoren, Turbolader),
    • Auspuffanlage einschließlich Halterungen,
    • Kraftstoffsystem am Motor,
    • Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Thermostatleitungen),
    • Kurbelwelle mit Lagerung,
    • Lichtmaschine,
    • Motorblock mit Büchsen,
    • Motorbremse,
    • Nockenwelle mit Antrieb,
    • Ölpumpe,
    • Ölwanne,
    • Pleuel,
    • Steuergerät,
    • Triebwerk mit Kolben,
    • Zylinderkopf mit eingebauten Teilen.
    • Längstrieb (Kardan-, Gelenkwelle einschließlich Zwischenlager),
    • Steuergerät,
    • Wechsel- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge,
    • Kupplung und Befestigungsteile.

    Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vom Hersteller vorgeschriebenen Wartungsintervalle eingehalten werden.

    Wer ist versichert?

    • Motors bzw. Getriebes:
      Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Motors bzw. Getriebes gleicher Art und Güte am Tag des Schadens aufgewendet werden muss; maßgeblich ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
    • Rest- und Altteile:
      Rest- und Altteile verbleiben beim VN und werden zum Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
  • Eigenschaden außerhalb vom Betriebsgelände

    Das Thema Eigenschäden - auch Eigenkollisionsschaden genannt - ist ein Zusatzbaustein zur Haftpfl ichtdeckung, da grundsätzlich die Haftpfl icht nur Regressansprüche Dritter deckt.

    Ein Eigenschaden im klassischen Sinn liegt z.B. bei folgender Fallkonstellation vor: Der VN fährt mit seinem versicherten Kfz gegen seinen eigenen Zweitwagen oder seinen eigenen Zaun. Hier leisten wir keine Entschädigung. Es fehlt am Drittschaden.

    Der Fahrer leiht sich vom VN das versicherte Kfz. Damit fährt der Fahrer gegen sein eigenes Kfz (oder einen anderen Gegenstand im Eigentum des Fahrers). Auch hierbei handelt es sich um einen klassischen Eigenschaden. Wir leisten keine Entschädigung. Es fehlt am Drittschaden.

    Beispiel 1: Dem Ehemann und der Ehefrau gehören jeweils ein Kfz. Jeder ist Eigentümer seines Kfz, und dies ist auch in der Zulassungsbescheinigung so vermerkt. Beide Kfz sind aber auf den Ehemann versichert. Die Ehefrau beschädigt mit ihrem Kfz das des Ehemanns. Hier greift der Risikoausschluss A.1.5.6. Die Ehefrau ist mitversicherte Person. Der Ehemann ist VN und gleichzeitig geschädigt.

    Beispiel 2: Dem VN gehören mehrere Fahrzeuge , die alle auf ihn versichert sind. Ein Fahrer fährt auf den anderes KFZ des VN auf.

  • Die Kredit- Leasing-Differenzdeckung (GAP-Deckung)

    Sofern es sich um ein KFZ handelt, der auf der Grundlage eines Leasing- Kredit oder Mietkaufvertrages genutzt wird, ist eine Zusatzdeckung zur Vollkasko, die sogenannte GAP-Deckung enthalten, die die Restbeträge absichert, die aus dem Leasingvertrag entstehen können.

    Im Rahmen der GAP-Deckung wird der Differenzbetrag zwischen dem Leasingwert und dem Fahrzeugwert ersetzt.

    Versichert istdie Differenz im Schadensfall gegen

    • Beschädigung,
    • Zerstörung,
    • Totalschaden oder
    • Verlust

    Kommt es bei der GAP-Deckung zu einem Schaden, so bleibt Ihre Vollkasko hiervon unberührt, das heißt die SF-Klasse wird durch den Schaden eine GAP-Deckung nicht „gestuft“, sodass auch im Folgejahr von den günstigen Prämien profi tiert werden kann.


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