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Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse

Arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse (Gehaltsumwandlung)

Mit der gesetzlichen Rente allein kann man auch nach Einführung der neuen staatlich geförderten Eigenvorsorge in Zukunft nicht mehr auskommen können. Sehr viel mehr als die Hälfte des letzten Nettoeinkommens wird es nach einem normalen Erwerbsleben insgesamt nicht sein. Die Unterstützungskasse hilft hier für die Zukunft vorzusorgen.

Es ist nicht alles Gold was glänzt. Auch bei der Unterstützungskasse gibt es viele Unterschiede (Stichwort, Verwaltung, Rückdeckung, Zinsertrag uvm.). Ein Vergleich in der Unterstützungskasse lohnt und kann einige tausend Euro Mehrauszahlung und steuerliche Sicherheit bieten.


weiter zu unserem Vergleich:

Unterstützungskasse


Die Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Sie dient einzig und allein der Erbringung von betrieblichen Altersvorsorgeleistungen.
Die Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse kann arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert erfolgen.

Arbeitgeberfinanzierung – Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse
Übernehmen Sie als Arbeitgeber die Finanzierung, zahlen Sie einen bestimmten monatlichen Beitrag in die Unterstützungskasse ein. Auf Grund von steuerrechtlichen Anforderungen müssen diese bis zum Rentenbeginn fortlaufend, gleich bleibend oder steigend vorgesehen werden. Einmalige oder variable Zuwendungen sind nicht möglich. Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse können als Betriebsausgaben abgesetzt werden und wirken somit steuermindernd für Ihr Unternehmen. Die spätere Auszahlung aus der Unterstützungskasse an die Mitarbeiter kann als Kapitalleistung oder monatliche Rentenzahlung erfolgen. Sie erfolgt entweder über Ihr Unternehmen oder wird ebenfalls direkt von der Unterstützungskasse übernommen.


Arbeitgeberfinanzierte Unterstützungskasse

Arbeitnehmer finanzierte Unterstützungskasse (Gehaltsumwandlung)
Arbeitnehmer können die Beiträge an die Unterstützungskasse aus eigenem Einkommen leisten (Entgeltumwandlung). Die gewünschte Summe wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an die Unterstützungskasse überwiesen. Der Arbeitnehmer spart sich somit die entsprechnenden Sozialversicherungsbeiträge und die auf den Betrag anfallenden Steuern.


Arbeitnehmerfinanzierte Unterstützungskasse

Steuerliche Behandlung der Unterstützungskasse beim Arbeitgeber im Überblick

  • Für die zugesagten Versorgungsleistungen sind keine Pensionsrückstellungen zu bilden.
  • Zahlungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind Betriebsausgaben (§4d Abs.1 Satz 1 Nr. 1c EStG). Verwaltungskosten, die an die Unterstützungskasse gezahlt werden, und Beiträge an den PSV sind ebenfalls Betriebsausgaben (§4 Abs.4 EStG).

Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer im Überblick

Bei Arbeitgeberfinanzierung der Unterstützungskasse:

  • Die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse haben für den Arbeitnehmer keine lohnsteuerlichen Auswirkungen.
  • Bei Bezug der Leistungen (Rente oder Kapital) sind diese mit dem dann gütigen persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
  • Die erhaltenen Leistungen werden auch auf die Gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung angerechnet und erhöhen ggf. deren Beitrag (privat Vollversicherte sind davon nicht betroffen).<(li>
  • Für Kapitalleistungenbesteht die Fünftelungsmöglichkeit (§34EStG).

Bei Arbeitnehmerfinanzierung / Entgeltumwandlung der Unterstützungskasse:

  • Es fallen keine Steuern auf die umgewandelten Gehaltsbestandteile an, egal wie hoch der Umwandlungsbetragist.
  • Die umgewandelten Beiträge sind zudem bis zu 4% der BBG GRV (West) sozialversicherungsfrei (in 2013: 2.784 p.a. bzw. 232€mtl.)

Beispiel für eine Entgeltumwandlung in eine Unterstützungskasse
Beispiel: lediger Arbeitnehmer, Steuerklasse 1, Bruttojahreseinkommen von 30.000 €, Steuer- und Sozialversicherungswerte aus 2014

Ohne Entgeldumwandlung Mit Entgeldumwandlung
Monatsbruttolohn 2500 € 2500 €
Entgeltumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse 100 €
Steuer- und SV-pflichtiges Einkommen 2.500 € 2.400 €
Steuer 1 374,88 € 346,65 €
Sozialabgaben 2 510,63 € 490,20 €
Steuern und Sozialabgaben 885,51 € 836,85 €
Steuern und Sozialabgabenersparnis 48,66 €
Beitrag zur Unterstützungskasse 100 €
Nettogehalt 1.614,50 € 1.539,31 €
Nettoaufwand 51,34 €
Spareffekt 48,66 €

1 Inklusive 8% Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag 2 GKV 14,6% (+ 0,9%)



Das Beispiel verdeutlicht: Obwohl jeden Monat 100 € in die Altersvorsorge fließen, muss der Arbeitnehmer lediglich auf 51,34 € verzichten, die restlichen 48,66€ erhält er über den Steuerspareffekt vom Staat als Zuschuss.

Die Unterstützungskasse ist für Arbeitgeber ein tolles Instrument um engagierte Mitarbeiter zu binden und um ihnen Anerkennung zu geben:
Beispiel: Altersvorsorge mit der Unterstützungskasse statt Gehaltserhöhung: Ersparnis an Lohnnebenkosten


Statt 200 € pro Monat Lohnerhöhung fließt dieser Betrag in eine Unterstützungskasse:

Kosten bei 200 € Lohnerhöhung:
Zusätzliche Lohnkosten p.a. 2.400,00 €
Sozialabgaben (AG-Anteil) 471,00 €
Gesamtaufwand 2.871,00 €

Kosten bei 200 € in U-Kasse*:
Zusätzliche Lohnkosten p.a. 2.400,00 €
Sozialabgaben (AG-Anteil) ---
Gesamtaufwand 2.400,00 €

* Verwaltungskosten und PSV-Beiträge sind nicht berücksichtigt


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Unterstützungskasse



Weitere Informationen zur Unterstützungskasse finden Sie hier:

Unterstützungskasse Prospekt zur Unterstützungskasse [PDF]

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