Wer ist versichert in der Privathaftpflicht?
Versichert ist der Versicherungsnehmer als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens, zum Beispiel
- als Familien- und Haushaltsvorstand.
- als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen.
- als Radfahrer.
- bei der Ausübung von Sport, ausgenommen Jagd
- als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren – nicht jedoch von Hunden, Rindern, Pferden und sonstigen Reit- und Zugtieren.
- als Inhaber
- einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen einschließlich Ferienwohnung.
- eines im Inland gelegenen Einfamilienhauses
- eines im Inland gelegenen Wochenendhauses
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden.
Als mitversichert gelten auch:
- der Ehegatte des Versicherungsnehmers.
- die unverheirateten Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange Sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschliessenden Berufsausbildung befinden. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluß an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz ebenfalls bestehen.
Tipp
Bei unverheirateten Lebenspartnern welche in einer häuslichen/ eheähnlichen Gemeinschaft leben ist nur eine Privathaftpflicht erforderlich. Hierzu ist es notwendig den Lebenspartner dem Versicherer namentlich anzuzeigen und in den Vertrag einschließen zu lassen.
Sollten beide Partner bereits eine eigene Privathaftpflicht besitzen, so kann ein Vertrag aufgelöst werden. Hierbei ist zu beachten, dass nicht der teurere, sondern der kürzer bestehende Vertrag beendet werden kann.
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