Wer ist in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert?
In der gesetzliche Krankenversicherung müssen sich alle Arbeitnehmer mit einem Gehalt bis zur Versicherungspflichtgrenze / Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) (z. Zt. in 2021: 64.350,00 €/Jahr) sich in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Auch Bezieher von Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld und Arbeitslosengeld II – Empfänger sind pflichtversichert. Künstler, Publizisten und Landwirte sind nach den Bestimmungen der Künstlersozialversicherung und nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte pflichtversichert. Rentner, die zuvor mindestens 9/10 der 2. Hälfte ihres Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert waren, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) im Ruhestand pflichtversichert.
Ehegatten und eingetragene Partnerschaften sind mitversichert, sofern das eigenes Einkommen 470,00 €/Monat (geringfügig Beschäftigte bis 475,86 €/Monat) monatlich nicht übersteigt.
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenkasse des versicherten Elternteils mitversichert
- bis zum 18 Lebensjahr.
- bis zum 23. Lebensjahr, wenn sie nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind,
- bis zum vollendeten 25. Lebensjahr für Kindergeld berechtigte Kinder in Ausbildung.
- behinderte Kindergeld berechtigte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, sind ohne Altersbegrenzung
Die Mitversicherung für Kinder entfällt, wenn das Kind über eigenes Einkommen von monatlich mehr als 470,00 €/Monat verfügt oder der höher verdienende Elternteil (der andere pflichtversichert) nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.
Freiwilligen Sozialen Jahr: Während des FSJ sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständige Mitglieder versichert.
Bundesfreiwilligendienst: Während des BFD sind die Bufdis (BFDler) in der Regel in der gesetzlichen Krankenversicherung als eigenständige Mitglieder versichert.
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