Wann besteht Versicherungsschutz in einer Privaten Krankenversicherung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Ihnen der Versicherungsschein oder eine schriftliche Annahmeerklärung zugegangen ist. Sind Wartezeiten zu durchlaufen, so beginnt der Versicherungsschutz nach deren Ablauf.
Wartezeiten werden ab dem Versicherungsbeginn gerechnet. Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate. Sie entfällt:
- bei Unfällen
- für den Ehegatten eines mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zweier Monate nach der Eheschließung beantragt wird
Die besonderen Wartezeiten betragen für Entbindung, Psychotherapie, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate. Sie entfällt:
- bei Unfällen
Tipp
In der Regel können die Wartezeiten aufgrund besonderer Vereinbarung erlassen werden, wenn ein aktuelles ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorgelegt wird. Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet, soass diese in aller Regel entfallen. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Heilfürsorge. Einige Versicherer rechnen auch die bei einem privaten Vorversicherer ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten an.
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