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Wann werden keine/ verminderte Leistungen erbracht in der Risikolebensversicherung?

Keine bzw. verminderte Leistungen werden erbracht:

  • Wenn der Versicherte vor Ablauf von drei Jahren nach Vertragsabschluss durch Selbstmord zu Tode kommt.
  • Wenn das Ableben der versicherten Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen steht.
  • Wenn bei Vertragsabschluss die Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß, unvollständig oder bewusst falsch beantwortet wurden und die nicht angegebenen Umstände mit dem Todesfall im Zusammenhang stehen.


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