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Wohngebäudeversicherung nie ohne „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“
Viele Versicherer kürzen im Schadensfall die Leistungen und berufen darauf, das der Versicherungsnehmern "grob Fahrlässig" gehandelt hat.
Innofima empfiehlt daher generell einen „Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit“ zu vereinbaren. Mit Vereinbarung dieser Klausel verzichtet der Versicherer auf die oben genannte Leistungskürzung.
Zwar sind Verträge mit dieser Klausel ein wenig teurer, jedoch ergibt sich für den Versicherungsnehmer daraus eine deutliche Verbesserung des Versicherungsschutzes.