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Versicherung
 

A

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A
Ablauf
nach oben
In der Kapitallebensversicherung ist mit dem Ablauf die Enstehung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, in der Risikolebensversicherung und in der Schadenversicherung das Ende der Gefahrtragung und der Beitragszahlungspflicht
verbunden.

Abrechnungsverband nach oben
Zusammenfassung bestimmter Tarifgruppen in der Lebensversicherung in gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen. Aus den Überschüssen eines jeden Abrechnungsverbandes werden in der Lebensversicherung die Überschußanteilsätze für die Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmt.

Abschlußagent nach oben
Versicherungsvertreter mit Abschlußvollmacht.

Abschlußgebühr nach oben
Vom Bausparer bei Abschluß des Bausparvertrages zu zahlendes Entgelt für Abschlußkosten, das je nach Tarif zwischen 1% und 1,6% der Bausparsumme beträgt.

Abschlußprovision nach oben
Bei Abschluß eines Versicherungsvertrages fällig werdende Provision für den Abschlußvermittler. Sie kann sich entweder in Promille aus der Versicherungssumme/Beitragssumme errechnen oder aber in Pozent aus dem Beitrag.

Abschreibung nach oben
Herabsetzzung des Buchwertes von Gegenständen des Anlagevermögens.

Absturz von Luftfahrzeugen nach oben
Brand-, Explosions-, und Trümmerschäden, die durch Anprall oder Absturz bemannter Flugkörper, ihrer Teile oder Ladung entstehen, sind in der Feuerversicherung, in der Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung und in der Hausratversicherung jeweils bedingungsgemäß eingeschlossen.

Abtretung nach oben
Vertraglich geregelte Übertragung einer Forderung (oder eines Rechts) von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger. Die Abtretung ist eine Übertragung der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung vom VN auf einen Dritten (z.B. einer Bank zur Absicherung eines Kredites). Die Rechte können ganz oder teilweise (z.B. ohne Einschluß der Überschußbeteiligung) übertragen werden. Eine Zustimmung des VU ist nicht erforderlich. Die Abtretung kann gegenüber dem VU natürlich erst wirksam werden, wenn sie ihm auch zugegangen ist. Die Wirkungen einer Abtretung sind beträchtlich. Sie umfassen in aller Regel das Recht auf Kündigung und die Auszahlung der Versicherungsleistung an den Dritten (auch Zessionar genannt). Die Abtretung der Versicherungsforderung ist durch allgemeine Vorschriften und Bestimmungen des Versicherungsrechts (z.B. § 15 VVG und in den
AVB enthaltene Anzeigepflichten) beschränkt.

Abwässerschäden nach oben
In der Haftpflichtversicherung sind Sachschäden durch Abwässer grundsätzlich ausgeschlossen, können jedoch gegen Beitragszuschlag eingeschlossen werden.

AfA Absetzung für Abnutzung. nach oben
Steuerliche Bezeichnung für (planmäßige) Abschreibung.

AGB nach oben
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Agenturkonto nach oben
Konto des Versicherers, auf dem die dem Versicherungsvertreter zugeleiteten Prämienrechnungen und die anfallenden Provisionen erfaßt werden.

Agio nach oben
Lateinisch: Aufgeld. Unterschied zwischen dem Nennwert und dem darüber liegenden Ausgabekurs eines Wertpapiers (Aktie, festverzinsliche Wertpapiere) bzw. dem Rückzahlungsbetrag.

Akkreditiv nach oben
Anweisung des Käufers über seine Bank an die Bank des Verkäufers. Beinhaltet vielfach auch, welcher Transportversicherungsschutz zu nehmen ist. Die Banken verlangen Übernahme der Akkreditivvorschriften in die versicherungszertifikate, z.B. Deckung zu englischen Bedingungen (Institute Cargo Clauses) oder bei einem englischen Versicherer.

Akquisition nach oben
Lateinisch: Erwerb. In der Versicherungswirtschaft verwendet für die Vermittlung und den Abschluß von Versicherungsverträgen.

Aktenlose Bestandsverwaltung nach oben
Vollständige Übernahme der vertragserheblichen Daten in Speicher mit direktem Zugriff und Mikroverfilmung der chronologischen Ablage mit entsprechenden Register.

Aktie nach oben
Wertpapier, das an der Börse gehandelt wird und dem Aktionär sein Anteilrecht am Grundkapital einer Aktiengesellschaft bescheinigt.Mindestnennbetrag 50,- DM. Höhere Aktienbeträge müssen auf volle hundert DM lauten. Man unterscheidet im
allgemeinen unter Inhaberaktien und Namensaktien .

Aktiengesellschaft nach oben
Die gebräuchliche Abkürzun dafür ist > AG. Es handelt sich hierbei um eine Firmengesellschaft, deren Grundkapital in Teilsummen zerlegt, von zahlreichen Kapitalgebern (Aktionären) aufgebracht wird. Diese haften für Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft nur mit ihrer Einlage. Die Aktiengesellschaft ist eine typische Organisationsform von Großunternehmen. Organe: Vorstand (Geschäftsführung), Aufsichtsrat, Hauptversammlung. Letztere beschließt u.a. die Gewinnverteilung
(Dividende).

Aktiva nach oben
Bezeichnung für das Vermögen als Gesamtheit aller im Unternehmeneingesetzten Wirtschaftsgüter in der Bilanz.

Allgemeine Bemessungsgrundlage nach oben
Begriff aus der Sozialversicherung. Feststehender Wert, der jährlich durch die Bundesregierung festgesetzt wird. Die Allgemeine Bemessungsgrundlage verändert sich im gleichen Verhältnis, wie die durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte aller Versicherten der beiden letzten Jahre vor der Berechnung.

Allgemeine Geschäftsbedingungen nach oben
Nach dem Gesetz zur Regelung des rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBB) von 1976 sind AGB "alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluß eines Vertrages stellt".

Allgemeine Versicherungsbedingungen nach oben
AVB sind Bedingungen, die dazu bestimmt sind, in eine unbegrenzte Anzahl gleichliegender Versicherungsverträge als Bestandteil aufgenommen zu werden.

Allmählichkeitsschäden nach oben
Es sind in der Haftpflichtversicherung Haftpflichtansprüche ausgeschlossen, die durch allmähliche Einwirkungen der Temperatur, von Gasen, von Dämpfen oder Feuchtigkeit usw. entstehen.

Alterserhöhung nach oben
Theoretische Annahme eines höheren Eintrittsalters bei erhöhtem Risiko in der Lebensversicherung.

Altershilfe für Landwirte nach oben
Das "Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte" trat am 1. 10. 1957 in Kraft. Die Altershilfe geht davon aus, daß der ältere Landwirt das Recht auf Wohnung und Verpflegung auch nach der Hofübergabe behält. Die landwirtschaftliche Altershilfe will deshalb lediglich den zusätzlichen Bargeldbedarf der älteren Landwirte decken und somit die rechtzeitige Hofübergabe an jüngere Landwirte fördern. Die landwirtschaftliche Altershilfe wird von den landwirtschaftlichen Alterskassen (LAK) durchgeführt. Der Landwirt kann der Altershilfe als Pflichtversicherter oder freiwillig Versicherter angehören.

Altersruhegeld nach oben
Begriff aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Wird in der Regel mit der Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt.

Altersversicherung nach oben
Vorsorge für das Alter durch - Rentenversicherungen oder - Kapitalversicherungen

Altersversorgung nach oben
Daseinsvorsorge für das Alter auf verschiedensten wirtschaftlichen und juristischen Wegen, z.B. durch Sparen, Leibrenten, Kauf und Bereitstellung von Sachwerten usw.

Alterungsrückstellung nach oben
Mit dem Alter wächst das Risiko der Krankheitskosten- und Krankentagegeldversicherung, welches durch diese besondere Rückstellung berücksichtigt wird.

Altlasten nach oben
Schäden im Zusammenhang mit der in der Vergangenheit erfolgten Verunreinigung von Boden und/oder Grundwasser oder von Gewässern.

Ambulante Behandlung nach oben
Ärztliche Behandlung in der Praxis des niedergelassenen Arztes oder Zahnarztes oder im Ambulatorium eines Krankenhauses.

Amortisation nach oben
Planmäßige, allmähliche Tilgung einer Schuld( z.B. Hypothek). -Rentabilität einer Investition

Amtliches Kennzeichen nach oben
Die überwiegende Mehrzahl der Kraftfahrzeuge oder Anhänger dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens von der Zulassungsstelle im Verkehr zugelassen sind.

Anamnese nach oben
In der Personenversicherung verwendeter medizinischer Begriff: Gesundheitliche Vorgeschichte unter besonderer Berücksichtigung der Vorerkrankungen.

Änderungsrisiko nach oben
Änderung des versicherten Risikos durch Änderung von Risikofaktoren infolge z.B. wirtschaftlicher, rechtlicheroder technischer Veränderungen (z.B. Vergrößerung der Einbruchdiebstahlkriminalität; Erhöhung von Reparaturkosten; Erhöhung von (Gerichtsgebühren).

Anerkennung nach oben
Erklärung eines Sozialversicherungsträgers, durch die eine Versicherungsberechtigungoder eine Versicherungspflicht oder die Gültigkeit der gezahlten Beiträge rechtsverbindlich festgestellt wird. Zu unterscheiden vom Schuldanerkenntnis und vom prozessualen Anerkenntnis.

Anfängerrisiko nach oben
In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wird dem statistisch festgestellten Anfängerrisiko in bezug auf die Schadenträchtigkeit durch die Klasse 0 und die Schadenfreiheitsklasse SF 1/2 Rechnung getragen. In der Fahrzeugvollversicherung gilt ähnliches.

Anfechtung nach oben
Ein Begriff des Bürgerlichen Gesetzbuches. Siehe: Arglistige Täuschung. Anlagenrisiko Haftung des Inhabers einer Anlage ohne eigenes Verschulden.

Annahmepflicht nach oben
Der Versicherer ist zur Annahme bestimmter Risiken verpflichtet. Beispielsweise: - ausländische KFZ in der Krafthaftpflichtversicherung, da Pflichtversicherung - Monopolversicherungen bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsgesellschaften.

Annuität nach oben
Gleichbleibende jährliche Rückzahlung für Verzinsung und Tilgung einer langfristigen Schuld. - oder - Die gleichbleibende Jahres- oder Monatsleistung an Zins und Tilgung. Während der Darlehenslaufzeit fällt der Anteil der Zinsen und die Tilgung steigt, da der Zins nur auf den Betrag der verbleibenden Restschuld zu zahlen ist.

Anomalie nach oben
Wird überwiegend in der Lebens- und Krankenversicherung verwendet. Abweichung von normalen Risikoverhältnissen.

Anpassungsklausel nach oben
Die Anpassungsklausel kann nach Einführung des neuen Tarifwerks (10.06.87) nicht mehr abgeschlossen werden. Sofern der Kunde eine LV nach dem alten Tarifwerk abgeschlossen hat, bei der zwar eine Dynamik möglich war, aber keine automatische Anpassung beantragt wurde, gilt - ohne besondere Einverständniserklärung - die Anpassungsklausel auch heute noch. Will der Kunde die Dynamisierung durchführen, muß er aber - anders als bei der automatischen Anpassung - selbst tätig werden. Er muß seinen Wunsch schriftlich beim Versicherungsunternehmen äußern. Dieser Erhöhungsantrag ist spätestens drei Monate nach Beginn des Versicherungsjahres zu stellen. Um Beitragsnachzahlungen zu vermeiden, sollte er aber bereits vier Wochen (Bundesbahngeschäft = acht Wochen) vor Beginn des Versicherungsjahres in der HV vorliegen.

Antrag nach oben
Er ist die wesentliche Grundlage des Versicherungsvertrages. Mit ihm äußert der Kunde den Wunsch, eine Versicherung abzuschließen. Er beantwortet die für den Versicherungsumfang und die Einschätzung des Risikos notwendigen Fragen und
unterschreibt ihn.

Anwartschaft nach oben
Aussicht auf ein künftig zu erwerbendes Amt oder Recht.

Anzeigepflicht nach oben
Vorvertragliche Obliegenheit zur vollständigen und richtigen Anzeige aller für die Übernahme der Gefahr erheblichen Umstände.

Arbeiterrentenversicherung nach oben
Begriff aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Früher Invalidenversicherung.

Arbeitgeberanteil nach oben
Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, sowie Arbeitslosenversicherung werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

Arbeitnehmersparzulage nach oben
Für vermögenswirksame Leistungen, die auf einem Bausparkonto angelegt werden, erhält der Arbeitnehmer 10 % Arbeitnehmersparzulage auf max. 936 DM jährlich. Die Arbeitnehmersparzulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die
vermögenswirksamen Leistungen selbst nicht. Erhaltene Arbeitnehmersparzulagen sind zurückzuzahlen, wenn die 7-jährige Bindefrist nicht eingehalten wird (s. Pkt. 5.7). Durch die hohe Arbeitnehmersparzulage lassen sich mit vermögens-wirksamen Bausparen beachtliche Renditen erzielen. Die Arbeitnehmersparzulage muß über die Einkommen-steuererklärung beantragt werden und wird vom Finanzamt nach Prüfung der Einkommensgrenzen direkt dem Bausparer ausgezahlt.

Arbeitslosenhilfe nach oben
Sozialleistung bei Arbeitslosigkeit. Von eigener Beitragszahlung unabhängig.

Arbeitslosenversicherung nach oben
Gehört zur Sozialversicherung. Pflichtversicherung für alle unselbständigen Arbeitnehmer gegen die materiellen Folgen der Arbeitslosigkeit.

Arglistige Täuschung nach oben
Die versicherungsgesellschaft kann ihre Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung bei Verlet-zung der vorvertraglichen Anzeigepflicht anfechten. Wirkung: Der Vertrag ist von Anfang an nichtig.

Ärztliche Untersuchung nach oben
Möglichkeit der des Versicherers eine Gesundheitsprüfung vor Abschluß des Versicherungsvertrages vorzunehmen..

Assekuranz nach oben
Gleicher Begriff wie Versicherungswirtschaft.

Aufräumungs- und Abbruchkosten nach oben
Aufwendungen in der Feuerversicherung für das Aufräumen der Schadenstelle incl. des Abbruchs stehengebliebener Teile.

Aufruhr nach oben
Innere Unruhen. Im Rahmen von ISP mitversichert.

Aufsichtsrat nach oben
Gesetzlich vorgeschriebenes, von der Hauptversammlung gewähltes Kontrollorgan der Aktiengesellschaft und der Genossenschaft; bestellt den Vorstand, überwacht die Geschäftsführung, prüft Jahresabschluß und Geschäftsbericht; mindestens drei Mitglieder.

Aufwendungen nach oben
Begriff des Bilanzrechts und Steuerrechts.

Ausgleichsanspruch nach oben
Anspruch des Vertreters gegen das Versicherungsunternehmen in bestimmten Fällen bei Beendigung des Agenturverhältnisses.

Auskunftspflicht nach oben
Verpflichtung des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherungsgesellschaft im Schadenfall jede Auskunft zu erteilen, die diese für erforderlich hält, um den Umfang der Leistungspflicht festzustellen.

Auslandsreisekrankenversicherung nach oben
Auf den besonderen Bedarf und die besondere Gefahrenlage abgestellte kurzfristige Krankenversicherung.

Ausschlußklausel nach oben
Risikoausschluß.

Außendienst nach oben
Versicherungsverkäufer

Außenstände nach oben
Im Geschäftsverkehr unbeglichene Forderungen.

Außenversicherung nach oben
In der Hausratversicherung sind versicherte Sachen außenversichert, wenn sie sich nicht mehr als drei Monate außerhalb der Wohnung befinden.

Außerrechnungsmäßige Zinsen nach oben
Begriff aus der Überschußbeteiligung in der Lebensversicherung.

Ausspannung nach oben
Abwerbung eines Versicherungsnehmers durch den Vertreter einer anderen Versicherungsgesellschaft.

Ausstellungsversicherung nach oben
Besonderer Versicherungszweig im Rahmen der Transportversicherung. Versicherung von Ausstellungsgut.

Aussteuerverversicherung nach oben
Besondere Form der Lebensversicherung zur Bereitstellung der Mittel für die Aussteuer des versicherten Kindes..

Auszahlungskurs nach oben
Der Prozentsatz des Darlehens, der nach Abzug eines Anteils (%) (Damnum/Disagio) an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird.

Autoinhaltsversicherung nach oben
Versicherung der Gegenstände, die sich im Inneren eines geschlossenen Autos befinden oder bei der Fahrt mitgeführt werden.

Automatenversicherung nach oben
Versicherung von Waren-, Musik-, sowie Spielautomaten. Neben den Automaten selbst ist auch der Inhalt (Waren und Geld) mitversichert.

Aval nach oben
Wechselbürgschaft.

AVB nach oben
Gebräuchliche Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen.

 

 

 

 

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