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Haftpflicht
nach oben
Verpflichtung für die Folgen eines fehlerhaften Verhaltens oder sonstigen schädigenden Ereignisses aufzukommen; kann auf einem Vertrag beruhen oder direkt aus dem Gesetz folgen. Voraussetzung ist nicht eine schuldhafte Handlung, sondern die Zumutbarkeit pflichtgemäßen Verhaltens.

Haftpflichtversicherung nach oben
Umfaßt Befriedigung begründeter und Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche Dritter, für die der Versicherte verantwortlich ist.

Halbbelegung nach oben
Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie ist gegeben, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Versicherungsfall (Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit; Erreichen der Altersgrenze; Tod des Versicherten) mindestens
zur Hälfte, jedoch nicht unter 60 Monaten mit Pflichtbeiträgen belegt ist.

Handelsbilanz nach oben
a: Wertmäßige Gegenüberstellung der Ein- und Ausfuhr von Waren eines Landes innerhalb eines Zeitraums. b: Aufstellung der Bilanz eines Unternehmens.

Handwerkerversicherung nach oben
Um auch den selbständigen Handwerkern eine eigene Altersversorgung zu gewährleisten, trat am 01.01.1939 das Gesetz über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk in Kraft. Danach waren alle in die Handwerksrolle eingetragenen Handwerker versicherungspflichtig.

Hardware nach oben
Begriff aus der Datenverarbeitung. Ausdruck für das Maschinensystem selbst.

Hauptversammlung nach oben
Oberstes Organ der Versicherungsaktiengesellschaft.

Hausratversicherung nach oben
Als Hausrat gelten alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, zum Gebrauch oder Verbrauch dienen; außerdem Bargeld. Für Wertsachen einschließlich Bargeld gelten Entschädigungsgrenzen.

Haustarif nach oben
Von Versicherungsunternehmen für die Mitarbeitern gewährter Rabatt auf Versicherungsbeiträge.

Haustürgeschäft nach oben
Abschluß eines Vertrages ohne vorherige Bestellung. Im Bereich der Privatwohnung; am Arbeitsplatz; im Rahmen einer Freizeitveranstaltung; in öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlicher Wege. Hier hat der Kunde ein besonderes Widerrufsrecht.

Havarie nach oben
Schiffs- bzw. Flugzeugsunglück. In der Seeversicherung bedeutet dies auf der Reise durch Seeunfall entstandene Schäden.

Heilmittel nach oben
Heil- und Hilfsmittel werden zur Behandlung einer Krankheit eingesetzt und dabei überwiegend äußerlich angewandt, ohne Arzneimittel zu sein.

Heiratsversicherung nach oben
Siehe Aussteuerversicherung.

Hinterbliebenenversicherung nach oben
Versicherung von Witwen, Witwern und Waisen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Höchstbetragsgemeinschaft nach oben
Eheleute, deren Ehe das ganze Kalenderjahr über bestand, bilden zusammen mit ihren Kindern unter 18 Jahren eine sogenannte Höchstbetragsgemeinschaft. Die Aufwendungen aller in die Höchstbetragsgemeinschaft einbezogenen Personen werden zusammengerechnet, damit die im Gesetz festgelegten prämienbegünstigten Höchstsparleistungen nicht überschritten werden.

Höherversicherung nach oben
Begriff aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Neben Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen kann der Versicherte zusätzlich Beiträge zur Höherversicherung entrichten.

Hypothek nach oben
die Hypothek steht und fällt mit der ihr zugrunde liegenden Forderung. Ist die Hypothek zurückgezahlt, geht diese auf den Grundstückseigentümer über. Auf Antrag des Eigentümers kann sie in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt werden. Dies gilt auch für den Fall, daß die Forderung gar nicht erst entstanden ist, z.B. wenn die Hypothek nicht gezahlt worden ist (Nichtvalutierungserklärung)

 

 

 

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