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Effektivzins 
Der tatsächliche Zinssatz, der sich aus dem Nominalzins unter
Berücksichtigung von Damnum, Bearbeitungsgebühr und der
Zinsfälligkeit gemäß Preisangabenverordnung errechnet.
Der Effektivzins wird in den Konditionsbögen
ausgewiesen.
Eigenbehalt (Selbstbehalt)

Ist der Teil, den der Erstversicherer bei der Versicherungssumme
jeder einzelnen Versicherung behält und nicht rückgedeckt
ist.
Eigengefahr 
Die Gefahr, die sich unmittelbar aus dem versicherten Objekt ergibt
z.B. durch die Bauweise, den Betrieb, dem Inhalt, oder aus dem Ort,
an dem sie die versicherte Sache befindet.
Eigenkapital einer Firma

Bei der Aktiengesellschaft das Grundkapital; bei einem VVaG der
Gründungsstock und/oder die Verlustrücklage; bei einem
öffentlich-rechtlichen Versicherer der Sicherheitsfond bzw.
-stock und bei allen die freien und stillen Reserven.
Eigenkapitalquote 
Der Prozentsatz des Eigenkapitals an der Bilanzsumme.
Eigenmiete 
Mietaufwand für eigene, selbst genutze Gebäude oder Grundstücke.
Dieser Wert dient zur genauen Zuordnung der Verwaltungskosten zu
den einzelnen Kostenbereichen.
Eigenmittel 
Das VU muß mindestens in Höhe der Solvabilitätsspanne
Eigenmittel bilden; davon gilt ein Drittel als Garantiefond. Eigenmittel
sind z.B.: - Grundkapital, Gründungsstock - gesetzliche und
freie Rücklagen - Gewinnvortrag
Eigenschadenversicherung

Vertrauensversicherung für Gemeinden, Gemeindeverbänden
und gemeindlichen Einrichtungen.
Eigentümerinteresse

Person ist nicht Eigentümer einer Sache, hat aber das gleiche
Interesse an dieser Sache. Es kann z.B. beim Mieter, Pächter
und Entleiher das eigene Interesse an fremden Sachen versichert
werden.
Eigentumswechsel 
Übergang des Eigentums an einer beweglichen oder unbeweglichen
Sache von einer Person auf eine andere. Im Erbfall geht das Eigentum
ohne besonderen Übereignungsakt auf die Erben über. Der
Erbe übernimmt automatisch die Rechte
und Pflichten des Versicherungsnehmers.
Eigentumvorbehalt
Wenn sich der Verkäufer bis zur vollständigen Zahlung
des Kaufpreises das
Eigentum vorbehält.
Eigenversicherung 
Versichert wird das eigene Interesse auf eigene Rechnung. Gegensatz:
Versicherung auf fremde Rechnung.
Einbruchdiebstahl 
Im strafrechtlichen Sinne: Diebstahl infolge gewaltsamen Eindringens
in einen Raum oder Gebäude, durch Verwendung falscher Schlüssel
oder durch Einschleichen. Im versicherungsrechtlichen Sinne: Diebstahl
im strafrechtlichen Sinne oder bei Verwendung von richtigen Schlüssel,
die vom Dieb vorher entwendet worden sind, ohne daß dies durch
fahrlässiges Verhalten ermöglicht worden ist; auch einfacher
Diebstahl, wenn die versicherte Sache durch Raub an sich genommen
wird.
Einbruchdiebstahlversicherung

Nach den AERB 87 ist der Versicherungsfall eingetreten, wenn der
Diebstahl von versicherten Sachen aus versicherten Räumlichkeiten
durch Einbruch, Raub oder Vandalismus begangen wurde. Die genannten
Gefahren sind nur gedeckt, wenn sie
vorher vereinbart worden sind. Einfacher Diebstahl ist nicht mitversichert.
Einfaches Geschäft 
Privatkundengeschäft, im Gegensatz zu gewerblichen und industiellen
Geschäft.
Eingebrachte Sachen 
Kommt hauptsächlich in der Haftung des Herbergs-Gastwirts vor.
Er haftet für die Zerstörung und Beschädigung eingebrachter
Sachen der Gäste, wobei es nicht auf Verschulden des Gastwirtes
oder seines Personals ankommt.
Einheitsversicherung 
Die Einheitsversicherung deckt kombinierte Gefahren, die Waren auf
ihrem Weg vom ersten Lieferanten über die Be- und Verarbeiter
bis zum Verkauf des Fertigfabrikats drohen. Sie verbindet Elemente
der Transportversicherung mit denen der Feuer-, ED- und Leitungswasserversicherung.
Sie wird nur für folgende Branchen betrieben: Textil einschl.
Teppiche, Textilveredelung, Lederbekleidung, Pelze, Färbereien,
Wäschereien, chemische Reinigungen, Juwelierwaren, Tabakwarenfabrikation.
Einheitswert 
Ein Begriff aus dem Steuerrecht. Wert eines Wirtschaftsgutes, der
einheitlich für mehrere Steuerarten gilt.
Einkommensgrenzen 
Der Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz
ist an gewisse Einkommensgrenzen gekoppelt. Das zu versteuernde
Einkommen des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen
Leistungen angelegt werden, darf bei Alleinstehenden 27.000 DM und
bei Ehegatten 54.000 DM nicht überschreiten.
Einlösungsbeitrag 
Die zeitlich erste zu einem Versicherungsvertrag zu zahlende Prämie
(Erstprämie). Gegensatz: Folgeprämie. Wird im VVG unterschiedlich
geregelt; Erstprämie im § 38 VVG; Folgeprämie im
§ 39 VVG.
Einlösungsklausel 
Danach ist der VR berechtigt, aber nicht verpflichtet, nur bei Rückgabe
des Versicherungsscheins zu leisten.
Einmalbeitrag 
Anstelle der laufenden Beitragszahlung kann sich der Kunde bei vielen
Tarifen der Versicherungen auch für die Zahlung eines Einmalbeitrages
entscheiden. Er ist zu Beginn der Versicherung fällig. Der
Einschluß von Zusatzversicherungen ist nicht
möglich. Einmalbeitragsversicherungen haben den Nachteil, daß
die großen steuerlichen Vorzüge der LV (Vorsorgeaufwendungen,
Steuerfreiheit der Zinsen) nicht gelten.
Einmalprämie 
Hier wird die Prämie für die gesamte Laufzeit der Versicherung
in einer Summe entrichtet.
Einschuß 
Der Schadenanteil oder die Pauschalsumme, die der Rückversicherer
dem Erstversicherer zahlt. Dieser Begriff kommt auch in der Seeversicherung
vor. Für den Fall einer großen Haverei verlangt der Reeder
von den Ladungsbeteiligten eine Sicherheit in bar, den Einschuß.
Einstellraumrisiko 
Besonders umrissenes Deckung bei vorübergehender Stillegung
eines Kraftfahrzeuges in der Kraftfahrzeughaftpflicht- und Fahrzeugversicherung.
Eintrittsalter 
Das Lebensalter des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person
bei formellen Beginn der Versicherung. Maßgebend ist das Geburtsdatum,
das dem formellen Beginn am nächsten liegt.
Einwirkungsklausel 
Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, die durch allmähliche
Einwirkung der Temperatur, von Gasen, von Dämpfen oder Feuchtigkeit
entstehen, sind in der Haftpflichtversicherung ausgeschlossen.
Einzelpolice 
Einzelversicherungsschein, Gegensatz ist der Gruppenversicherungsschein.
Bei der Transportversicherung bedeutet es die Versicherung für
den einzelnen Transport.
Einzelreservierung 
Für einzeln abgrenzbare, ungewisse Verpflichtungen werden Rückstellungen
gebildet.
Einzelversicherung 
Ein Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer und einer
versicherten Person. Gegensatz: Gruppenvers., Sammelvers., Kollektivvers.,
Kollektivrahmenversicherung.
Eisenbahnhaftpflicht 
Der Betriebsunternehmer einer Schienen- oder Schwebebahn haftet
aus der Gefährdungshaftung heraus für Sach- und Personenschäden.
Eisklausel 
Bei einem Schaden der auf Eis zurückzuführen ist, ist
die Haftung in der Schiffskaskoversicherung teilweise ausgeschlossen
bzw. auf einen vereinbarten Prozentsatz beschränkt.
Elektronik-Versicherung 
Gehört zur technischen Versicherung; versichert werden Objekte,
die zur Elektrotechnik gehören oder über elektronische
Bauelemente verfügen.
Elementarschadenversicherung

Versichert werden Naturereignisse wie Sturm, Hagel, Hochwasser,
Sturmflut, Überschwemmung, Erdbeben usw.
Emission 
Erstausgabe neuer Wertpapiere
EML 
Versicherungstechnischer Begriff in der Erst- und Rückversicherung;
bedeutet: geschätzter Höchstschaden pro Risiko.
Endalter 
Das Alter, in dem die Versicherung abläuft und das Kapital
ausgezahlt wird.
Ende der Versicherung 
Formell: Versicherungsvertrag endet mit dem im Versicherungschein
vereinbarten Termin bzw. mit dem Ablauf der Versicherungsdauer.
Materiell: Ende der Gefahrentragung Technisch: mit dem Zeitpunkt,
bis zu welchem noch Prämie
berechnet wird.
Entschädigung 
In der Schadenversicherung die Leistung des Versicherers. Sie wird
durch die Versicherungssumme und die Höhe des Schadens begrenzt,
denn es gilt das Bereicherungsverbot.
Entschuldung 
Mit einem Bausparkonto ist es möglich, z.B. hochverzinsliche
Gebäudedarlehen abzulösen (entschulden), um damit zu einer
überschaubaren, von Zinsschwankungen unabhängigen Finanzierung
zu gelangen.
Entwertungsversicherung 
Versichert werden indirekte Schäden (Folgeschäden) im
Anschluß an die Feuerversicherung. Der Versicherungsfall tritt
ein, wenn in der Feuerversicherung der Versicherungsfall eingetreten
ist und Entwertungsschäden die unmittelbare Folge des Schadenereignisses
sind.
Erbbaurecht 
Erbbaurechte sind im Erbbaugrundbuch eingetragene, langfristige
Berechtigungen, ein Grundstück zu nutzen und zu bebauen. Während
normalerweise der Grundstückseigentümer automatisch auch
Eigentümer aller mit dem Grundstück fest verbundenen Baulichkeiten
ist, gehen bei Vorliegen des Erbbaurechtes alle Arten von Bauten
in das Eigentum des Erbbauberechtigten (Erbbaupächter) über.
Bei der Ermittlung des Beleihungswertes bleibt z.B. der Bodenwert
unberücksichtigt. Erschließungskosten werden berücksichtigt.
Erbfolge 
Das Erbrecht ist im 5. Buch des BGB geregelt. Es regelt die Gesamtrechtsnachfolge
des/ der Erben nach dem Erblasser.
Erbschaftssteuer 
Die Erbschaftssteuer erfaßt die Bereicherung im Todesfall.
Es gibt vier Steuerklassen, nach dem persönlichen Verhältnis
des Erben zum Erblasser, mit unterschiedlichen Freibeträgen,
Steuersätzen und -grenzen. Auch für die Versicherungssumme
in der Lebensversicherung fällt Erbschaftssteuer für den
Bezugsberechtigen an.
Erbschaftssteuerversicherung

Bis 1973 gab es eine steuerlich günstige Möglichkeit zur
Sicherung der Erbschaft durch Abschluß einer Erbschaftssteuerversicherung.
Erfüllungsort 
Ist der Ort, in der die Leistung erbracht werden muß. Nach
§ 269 BGB ist Erfüllungsort der Wohnsitz des Schuldners,
wenn nichts anderes bestimmt ist.
Ergänzungsversicherung

Vorsorgeversicherung in der Haftpflichtversicherung. Erhöhungen
und Erweiterungen des versicherten Risikos ist mitversichert, muß
aber auf Anfrage angegeben werden, damit die Prämie angeglichen
wird.
Erhöhung 
Bei einer Erhöhung werden die Versicherungssumme und der Beitrag
eines Vertrages per Vertragsänderung erhöht. Das Deckungskapital
des alten Vertrages wird dabei auf das neue Vertragsverhältnis
angerechnet. Der Kunde kann eine Erhöhung auch in der Form
durchführen lassen, indem er für die Erhöhungssumme
einen weiteren Vertrag abschließt. Dann sind aber immer die
Mindest-Beitragsrate bzw. Mindestversicherungssummen zu berücksichtigen.
Erlebensfall 
Eine Auszahlung im Erlebensfall Im Gegensatz zu den Teilauszahlungstarifen
(TA) wird nur einmal eine Erlebensfall-Leistung (am Ende der Vertragsdauer)
fällig. Erlebensfallsumme gleich Todesfallsumme (TA 01): Diese
TA ist die Grundform der gemischten Versicherung. Im Erlebensfall
ist die Versicherungssumme genauso hoch wie im Todesfall.
Ernteversicherung 
Gegen Schäden durch Witterungsverhältnisse und Elementargewalt
aller Art werden hochwertige Garten- und Feldfrüchte versichert.
VN trägt einen hohen Selbstbehalt.
Ersatzdienst 
Wer zum Wehr- oder Ersatzdienst eingezogen wird, soll während
dieser Zeit keine Nachteile in seiner sozialen Absicherung haben.
Dafür sorgen in erster Linie das Unterhaltssicherungsgesetz
(USG) und das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Unter bestimmten
Voraussetzungen zahlt der Bund hier die Beiträge für Versicherungen,
insbesondere für Lebensversicherungen, während des Wehr-
oder Ersatzdienstes.
Ersatzkasse 
Träger der sozialen Krankenversicherung. Gehören in den
Kreis der gesetzlichen Krankenversicherungen.
Ersatzurkunde 
Ersatz für den Versicherungsschein. Voraussetzung: der Versicherungsschein
ist abhanden gekommen oder wurde vernichtet. Die Ersatzurkunde muß
vom Versicherungsnehmer angefordert werden.
Ersatzwert 
Wert der versicherten Sache zur Zeit des Versicherungsfalls. Der
Ersatzwert kann im voraus festgelegt werden (Taxe).
Ersatzzeit 
Ersatzzeiten können anstelle des Beitrages in der gesetzlichen
Rentenversicherung treten, z.B. Militärdienst, Kriegsgefangenschaft.
Dieses sind vollkommene Ersatzzeiten. Unvollkommene Ersatzzeiten
sind Ausfallzeiten wie z.B. Schulzeiten,
Schwangerschaft, Krankheit.
Erstprämie 
Die zum Versicherungsvertrag zeitlich erste Prämie, die zu
zahlen ist. Gegenteil ist die Folgeprämie. Die Unterscheidung
ist im Falle der Nichtzahlung wichtig §§ 38/39 VVG.
Erstprovision 
Anfallende Abschlußprovision bei erfolgreich vermittelten
Versicherungsverträgen.
Erstrisikoversicherung 
Versicherung auf erstes Risiko. Jeder Schaden wird bis zur Höhe
der Versicherungssumme reguliert, ohne Rücksicht auf den Versicherungswert.
Erstversicherung 
Gegenteil ist die Rückversicherung. Bei der Erstversicherung
ist der VN eine natürliche oder juristische Person, die nicht
Versicherer sind.
Ertragswert 
Der Ertragswert eines Objektes errechnet sich aus den kapitalisierten
Einkünften eines Objektes unter Berücksichtigung
der laufenden Kosten.
Erwerbskosten 
Kosten, die dem Versicherer bei Abschluß eines Vertrages entstehen
(Abschlußkosten).
Erwerbsunfähigkeit 
Begriff aus der Unfall- und Rentenversicherung. „ Erwerbsunfähig
ist der Versicherte, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen
oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte
auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser
Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr
als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit
erzielen kann“ (§1247 II RVO, § 24 AVG). Versorgung
bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit (BU/EU). Jeder kann wegen
Krankheit oder durch einen Unfall berufs- oder erwerbsunfähig
werden. Die gesetzliche Rentenversicherung bietet auch bei Invalidität
nur eine Grundversorgung.
Erziehungsgeld 
Es besteht von Geburt eines Kindes an Anspruch auf Erziehungsgeld
für Kinder, die nach dem 30.06.1990 geboren sind, und zwar
in Höhe von 600,-- DM bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats.
Für die ersten 6 Monate wird das Erziehungsgeld einkommensunabhängig
gezahlt.
Erziehungsurlaub 
Der Erziehungsurlaub löst den Mutterschaftsurlaub ab. Er kann
von Arbeitnehmern, Auszubildenden und Beamten in Anspruch genommen
werden.
Europäische Konferenz

Konferenz der Versicherungsaufsichtsbehörden Westeuropas für
Erfahrungsaustausch und gegenseitige Beratung.
Europa-Klausel 
Der Geltungsbereich der Versicherung wird auf Europa beschränkt.
Europa-Police 
Für kleine und mittlere Unternehmen eine besondere Art der
Kreditversicherung. Versichert sind nicht nur Inlandskunden, sondern
auch Kunden im europäischen Ausland. Die Europa-Police ist
einfach zu handhaben und die Prämie wird nach Umsatz gestaffelt.
Excess of loss 
Schadenüberschuß
Expertise 
Gutachten eines Sachverständigen
Explizite Mittel

Sind zur Berechnung der Solvabilitätsspanne für die Lebensversicherung
zugelassene Eigenmittel z. B. das freie, unbelastete Eigenkapital,
Rückstellung für Beitragsrückerstattung.
Explosion 
Versicherte Gefahr im Bereich der Feuerversicherung. Versicherungsschutz
gilt für Explosion aller Art. Ausgenommen sind Schäden
infolge Krieg, innere Unruhe, Erdbeben oder Kernenergie. Es gilt
als Explosion eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen
beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Explosionsschadenklausel

Klausel der Betriebs- und Haftpflichtversicherung, wonach Schäden,
die durch vorschriftswidrigen Umgangs mit brennbaren oder explosiven
Stoffen entstanden sind, nicht mitversichert sind.
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